VEuropA

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Eine kleine Einführung in ein "mächtiges" Programm

In der Excel-Datei VEurop finden Sie eine Fülle von strukturierten Informationen zur Vielfalt und Kreativität von mehr als 30 europäische und einigen außereuropäischen Altersversorgungssystemen (Kanada, Australien und Neuseeland). Das ist jedoch kein Selbstzweck - auch wenn das schon Grund genug gewesen wäre, diese Daten zusammenzutragen. Immer öfter haben wir es im Versorgungsausgleich mit Versorgungen anderer Staaten zu tun, die ehezeitlich von den Beteiligten erworben und bei Scheidung zum Ausgleich anstehen. 
Wie soll man sie bewerten? Wie kommt man an die Informationen über die Versorgungen und wie soll man sie im Scheidungsfall in den Ausgleich zwischen den Ehegatten integrieren.  

Varianten der Bewertung - Der Rechnungszins

In der Regel wird als Rechnungszins zur Bewertung eine inländischen Versorgung der zum Bewertungszeitpunkt maßgebliche BilMoG-Zins angewendet. Das ist der Zins, der nach § 253 HGB zur Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen in der Handelsbilanz herangezogen wird. Eine zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (sVA) verpflichtete Person erstellt aber keine Handelsbilanzen, weswegen dieser Ansatz m.E. oft zu groben Fehlbewertungen einer sVA-Rente führt. Der Anspruch des Schuldners einer sVA-Rente gegen den Versorgungsträger ist eine Forderung auf eine künftig fällige Leistung. Der Barwert einer solchen Leistung wird aber üblicherweise mit dem Rechnungszins der anzunehmenden künftigen Inflationsentwicklung bewertet. 

Wenn das zutrifft, muss man entscheiden, auf welche Inflationserwartung denn abzustellen ist, auf die des Landes, aus dem die auszugleichende Versorgung kommt, oder auf die Inflationserwartung in Deutschland. Diese Frage zu beantworten heißt, beide Inflationserwartungen zu kennen. Das Programm VEuropA liefert Ihnen dazu Daten, sobald Sie ein Herkunftsland für die auszugleichende Versorgung gewählt haben. Sie können im Programm diesen Rechnungszins oder einen anderen Ihnen sinnvoll erscheinenden Rechnungszins übernehmen.

Varianten der Bewertung - Die Leistungszeit 

Es erscheint bisher völlig klar zu sein, dass für die Bewertung einer ausländischen Versorgung die inländischen Sterbetafeln herangezogen werden. Das ist nicht zwingend. In Georgien beträgt die Lebenserwartung eines 65jährigen Mannes 13, in Deutschland 17,4 und in Liechtenstein 20,6 Jahre. Eine längere oder kürzere Leistungszeit beeinflusst den Bar- und damit auch den Abfindungswert einer Versorgung. Das Programm VEuropA liefert Ihnen dazu Daten und die Möglichkeit, die Sterblichkeitsannahme des Herkunftslandes der Versorgung für die Berechnung ihres Werts zu übernehmen. Das "kostet" Sie einen Mausklick.

Varianten der Bewertung - Die Dynamik einer Versorgung

Das klassische Scheidungsalter in Europa liegt zwischen 45. und 55 Jahren. 1% mehr oder weniger Dynamik einer Versorgung macht in dieser Altersspanne einen rd. 20%  höheren Bar- oder Abfindungswert aus. Es ist daher unverständlich, dass auch in vielen Sachverständigengutachten die Dynamik der auszugleichenden sVA-Rente ignoriert wird. Das Programm VEuropA liefert Ihnen die Dynamisierungsdaten der Versorgungen aus den vergangenen 10 Jahren, die Sie dann zur Berechnung des Werts der Versorgung nutzen können.

Varianten der Bewertung - Die Geschiedenen-Hinterbliebenen-Versorgung

Etliche ausländische Versorgungen kennen die Geschiedenen-Hinterbliebenen-Versorgung, die bei Tod der geschiedenen ausgleichspflichtigen Person dem geschiedenen überlebenden Gatten eine Hinterbliebenenversorgung gewährt. Das ist oft - aber nicht immer - von zusätzlichen Voraussetzungen (Unterhaltsanspruch und keine Wiederverheiratung) abhängig, aber nicht immer. Darauf macht Das Programm VEuropA aufmerksam. Wie der Anwender damit umgeht, ist seine Sache. Verlangt er die Abfindung der sVA-Rente nach §§ 23, 24 VersAusglG, ist der Tipp an die vertretene Partei vielleicht nicht ganz verkehrt, sich eine Wiederverheiratung auch unter diesem Gesichtspunkt genau zu überlegen.

Hauptrisiko des sVA-Anspruchs - Die Kapitalisierung der auszugleichenden Versorgung

Oft bieten ausländische Versorgungsträger (meist nur der II. Säule) den Versicherten die Möglichkeit, den Rentenanspruch zu kapitalisieren. Die zum sVA Verpflichteten machen von dieser Möglichkeit gelegentlich Gebrauch, um einen Ausgleich der Versorgung zu umgehen. Dabei wird zwar § 22 VersAusglG übersehen. Der zusätzliche Ärger für die Beteiligten ist aber kaum zu übersehen. Umsomehr sollte man in diesen Fällen darüber nachdenken, die Versorgung einvernehmlich zu kapitalisieren und der ausgleichsberechtigten Person empfehlen, den Ausgleichsbetrag in die DRV einzuzahlen, die ihn annehmen muss (§ 187 Abs. 1 Nr. 2.c. SGB VI). Klappt das nicht einvernehmlich, helfen §§ 23, 24 VersAusglG. Vor- und Nachteile einer solchen Lösung berechnet Ihnen das Programm automatisch.

Das Programm kann noch viel mehr. Es berechnet Ihnen auch den Abfindungsbetrag einer sVA-Rente. Testen Sie es einfach und starten Sie hier den Download

 

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